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1. Geltungsbereich
1.1 Aufträge werden, soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart, gemäß den nachfolgenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt. Dies gilt ohne
besonderen Hinweis auch für alle Folgeaufträge.
1.2 Wir (nachfolgend: Der Lieferant) widersprechen hiermit
ausdrücklich allen Geschäftsbedingungen des
Bestellers.
1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen
schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen müssen
unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
1.4 Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit
Unternehmen.
2. Angebote, Unterlagen und gewerbliche
Schutzrechte
2.1 Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist,
für einen Zeitraum von 4 Wochen. Zwischenverkauf ist
vorbehalten.
Eine Lieferverpflichtung wird erst durch eine ausdrückliche
Angebotsbestätigung des Lieferanten begründet.
2.2 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich
erklärt, gelten für alle technischen Daten,
Werkstoffangaben
usw. die branchenüblichen Näherungswerte.
Benachrichtigungen
im Abänderungsfall werden nur vorgenommen, wenn eine
Beschaffenheitsgarantie betroffen ist.
2.3 Sämtliche dem Besteller vom Lieferanten zur
Verfügung
gestellte Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten; sie
dürfen
Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht
zugänglich gemacht werden und sind, wenn dem Lieferanten der
Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig
einschließlich aller etwa gefertigter Kopien
unverzüglich
zurückzugeben.
2.4 Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen
enthaltenen Angaben sind vom Besteller vor Übernahme und
Anwendung
auf die Eignung für die geplante Anwendung zu
überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl
geeigneter
Materialien. Der Besteller hat sich über die
Verwendungsmöglichkeiten des Produktes zu informieren.
2.5 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des
Bestellers auf ihre Richtigkeit und/oder rechtliche
Konformität zu
prüfen; für diese Angaben übernimmt
ausschließlich
der Besteller die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch
für die
Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
2.6 Der Besteller gewährleistet, daß mit der
Ausführung
des Auftrages keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte
Produkte, durch Zeichnungen oder Muster des Bestellers oder Dritter
verbunden sind, führt etwaige Abwehrprozesse auf eigenen
Kosten
und ersetzt dem Lieferanten damit verbundene Aufwendungen.
2.7 Zeichnungen, Entwürfe und Diskussionsbeiträge,
die im
Rahmen von im Zuge der Vertragsverhandlungen erbrachten
Beratungsleistungen entworfen werden, sind unverbindlich.
Ansprüche gleich welcher Art kann der Besteller aus solchen
Unterlagen oder Leistungen dem Lieferanten und seinen Mitarbeitern
gegenüber nicht geltend machen, es sei denn, sie
hätten
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
3. Auftrag
Aufträge gelten erst mit ihrer schriftlichen
Bestätigung
durch den Lieferanten als angenommen. Maßgebend für
den
Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrages und Art und Inhalt des
Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Besteller
ist
verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige
Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Lieferzeit und -umfang
4.1 Die Lieferzeit beginnt mit der restlosen technischen und
kaufmännischen Klärung und enden mit dem Versand bzw.
der
Meldung der Versandbereitschaft. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt
des weiteren die Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers,
insbesondere etwaiger Zahlungsverpflichtungen, voraus.
4.2 Bestellerseitig verlangte Änderungen lassen die Lieferzeit
erneut mit dem Datum der geänderten
Auftragsbestätigung
beginnen.
4.3 Der Lieferant übernimmt keine Haftung für
Lieferverzögerungen infolge von höherer Gewalt und
ähnlichen, von ihm nicht zu vertretenden und nicht
vorhersehbaren
Ereignissen, wie Verweigerung behördlicher Genehmigungen,
Arbeitskämpfe etc. Lieferfristen verlängern sich um
den
Zeitraum der Behinderung.
4.4 Der Lieferant haftet in Fällen der Nichteinhaltung des
Liefervertrages oder verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf
einer
dem Lieferanten gesetzten Frist, nur bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist
mit
dieser Regelung nicht verbunden.
4.5 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf
einer dem Lieferanten gesetzten angemessenen Frist bleibt
unberührt.
4.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller
zumutbar.
5. Lieferort, Gefahrübergang
5.1 Lieferungen erfolgen ab Standort des Lieferanten auf Kosten und
Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der
Besteller keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen durch den
Lieferanten.
5.2 Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des
Liefergegenstandes, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit
Übergabe der Produkte an den Besteller, den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres
Werks
oder Lagers auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des
Bestellers geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und
zwar
auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt.
Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung vom
Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
6. Preise
Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht, Porto,
Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger gesetzlicher
MWSt.
7. Zahlung
7.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb
von 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei in EURO
zahlbar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges hat der Besteller zu
tragen.
7.2 Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in
Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen
Zentralbank berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines
geringeren Schadens vorbehalten.
7.3 Das Recht zur Aufrechnung hat der Besteller nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
7.4 Kosten für Sicherheitsleistungen, Letter of Credit bei
Auslandsgeschäften o.ä. gehen zu Lasten des
Bestellers.
8. Haftung für Sachmängel
8.1 Der Besteller prüft die Produkte unverzüglich
nach Erhalt
auf etwaige Mängel. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb von
5 Arbeitstagen dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen, verdeckte
Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung.
8.2 Mängel, die dem Lieferanten an den von ihm gelieferten
Produkten innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung, jedoch
spätestens 15 Monate nach Gefahrenübergang angezeigt
werden,
bessert der Lieferant nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatz, wozu
er auch nach wiederholter erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. Dem
Lieferanten ist hierzu angemessene Zeit und Gelegenheit zu
gewähren.
8.3 Kann der Mangel in angemessener Frist nicht behoben werden, so hat
der Besteller das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
8.4 Für Mängel, die vor dem Einbau oder der
Verarbeitung vom
Besteller mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden
können, entfallen sämtliche Ansprüche aus
Sachmängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder
eingebaut
ist. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferanten seinen leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper
oder
Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.
8.5 Eine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der
Produkte,
insbesondere unter erschwerten und vorher nicht bekannten
Betriebsbedingungen, wird vom Lieferanten nicht übernommen.
Ansprüche bei vorzeitiger Zerstörung sind
ausgeschlossen.
8.6 Für Produkte, die nach Zeichnungen oder Spezifikationen
des
Bestellers angefertigt worden sind, übernimmt der Lieferant
nur
eine Sachmängelhaftung auf spezifikationsgerechte
Ausführung.
Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
8.7 Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf
natürliche
Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang
in Folge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder durch nicht
spezifikations- oder vertragsgerechten Einsatz entstanden sind.
8.8 Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die
Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen,
ist ebenfalls ausgeschlossen.
8.9 Rückgriffsansprüche gem. §§
478, 479 BGB
bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher
berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen
für
nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die
Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
9. Haftung
9.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des
Bestellers
- gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung
oder auf Ersatz von Mängel- oder
Mängelfolgeschäden,
wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf
entgangenen Gewinn - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem
Lieferanten seinen leitenden Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen
Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung
wegen
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.
9.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen
sind und bei der es sich auch nicht um eine Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt,
ist
die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren
Schadens beschränkt.
9.3 Stellt der Besteller seinerseits Material zur Produktion von ihm
bestellter Produkte bei, so ist dieses beim Lieferanten nur gegen
Diebstahl versichert. Eine Haftung für das Abhandenkommen oder
die
Verschlechterung dieses Materials besteht nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Lieferanten.
9.4 Beratungen des Bestellers, insbesondere über die
Verwendung
des Liefergegenstandes, sind für den Lieferanten nur dann
verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder bestätigt
hat.
9.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben
unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Das gelieferte Produkt (nachfolgend: Vorbehaltsprodukt) bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung aller fälligen
Forderungen, die
der Lieferant aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller
besitzt
oder erwirbt, Eigentum des Lieferanten. Während des Bestehens
des
Eigentumsvorbehaltes darf weder eine Pfändung, noch eine
Sicherungsübereignung oder eine Abtretung der Forderung von
Seiten
des Bestellers ohne Zustimmung des Lieferanten vorgenommen werden. Eine
Pfändung von dritter Seite ist dem Lieferanten
unverzüglich
anzuzeigen.
10.2 Wird das Vorbehaltsprodukt durch den Besteller zu einer neuen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Lieferanten. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB
ist
ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des
Vorbehaltsproduktes mit nicht dem Lieferanten gehörenden
Produkten
erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis
des Rechnungswertes der von ihm gelieferten und der anderen Produkte im
Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt die neue Sache
für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns.
10.3 Die neue Sache gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne dieser
Bedingungen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem
Weiterverkauf dieser neuen Vorbehaltsprodukte schon jetzt in
Höhe
des Wertes an den Lieferanten ab, der dem Wertanteil der
Vorbehaltsprodukte an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte zu den von anderer Seite
eingebrachten Produkten entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen
mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Produkten zu
einem
Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus
dem Weiterverkauf in Höhe des Anteils an den Lieferanten ab,
der
dem Wert der Vorbehaltsprodukte an der gesamten Lieferung entspricht.
10.4 Der Besteller tritt auch die Forderungen an den Lieferanten zur
Sicherung ab, die durch Verbindung des Vorbehaltsproduktes mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.5 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die aus einem
Weiterverkauf entstehenden Forderungen im Rahmen des
gewöhnlichen
Geschäftsganges einzuziehen. Der Lieferant hat davon
unabhängig das Recht, die Forderungen selber einzuziehen, wenn
der
Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt hat,
insbesondere bei Zahlungsverzug. Auf Verlangen hat der Besteller die
Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und
insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt
vom
Vertrag dar.
10.6 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten
nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
11. Gerichtsstand
11.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UNCITRAL-Kaufrecht).
Die Vertragssprache ist deutsch.
11.2 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für beide
Teile, auch
für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder
Scheckprozeß,
der zuständige Gerichtsort des Lieferanten. Der Lieferant ist
berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen
Gerichtsstand zu verklagen.
12. Allgemeinklausel
Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen
Einfluß auf die Gültigkeit der anderen Paragraphen.
Sollte
eine Regelung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner
die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen,
die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung
möglichst nahe kommt.
Stand: Juli 2002
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